§ 6 Rücknahme der Erlaubnis
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/6#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/6#abs-2 (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HebG%202020/6#abs-3 (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 HebG →
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